Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in
gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader
Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person
abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der
Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie
vermittelnden Geburten.
§ 1590.
(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen
Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der
Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem
Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.
(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe,
durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.