Viertes Buch : Familienrecht
Zweiter Abschnitt: Verwandtschaft
Zweiter Titel. Abstammung
§ 1591.
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
§ 1592.
Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes
verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600 d gerichtlich
festgestellt ist.
§ 1593.
§ 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod
aufgelöst wurde und innerhalb von dreihundert Tagen nach
der Auflösung ein Kind geboren wird. Steht fest, daß
das Kind dreihundert Tage vor seiner Geburt empfangen
wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend. Wird von einer
Frau, die eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind
geboren, das sowohl nach den Sätzen 1 und 2 Kind des
früheren Ehemannes als auch nach § 1592 Nr. 1 Kind des
neuen Ehemannes wäre, so ist es nur als Kind des neuen
Ehemannes anzusehen. Wird die Vaterschaft angefochten und
wird rechtskräftig festgestellt, daß der neue Ehemann
nicht der Vater des Kindes ist, so ist es Kind des
früheren Ehemannes.
(2) (aufgehoben)
§ 1594.
(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit
sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem
Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die
Anerkennung wirksam wird.
(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam,
solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.
(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder
Zeitbestimmung ist unwirksam.
(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes
zulässig.
§ 1595.
(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des
Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge
nicht zusteht.
(3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4
entsprechend.
§ 1595a.
(weggefallen)
§ 1596.
(1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann
nur selbst anerkennen. Die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters ist erforderlich. Für einen
Geschäftsunfähigen kann der gesetzliche Vertreter mit
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anerkennen. Für
die Zustimmung der Mutter gelten die Sätze 1 und 2
entsprechend.
(2) Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht
vierzehn Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche
Vertreter der Anerkennung zustimmen. Im übrigen kann ein
Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,
nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung des
gesetzliche Vertreters.
(3) Ein geschäftsfähiger Betreuer kann nur selbst
anerkennen oder zustimmen; § 1903 bleibt unberührt.
(4) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen
Bevollmächtigten erklärt werden.
§ 1597.
(1) Anerkennung und Zustimmung müssen öfentlich
beurkundet werden.
(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkenung und aller
Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung
bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind
sowie dem Standesbeamten zu übersenden.
(3) Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie
ein Jahr nach der Beurkundung noc nicht wirksam geworden
ist. Für den Widerruf gelten die Absätze 1 und 2 sowie
§ 1594 Abs. 3 und § 1596 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.
§ 1598.
(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur
unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden
Vorschriften nicht genügen.
(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches
Personenstandsbuch fünf Jahre verstrichen, so ist die
Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der
vorstehenden Vorschriften nicht genügt.
§ 1599.
(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn
auf Grund einer Anfechtund rechtskräftig festgestellt
ist, daß der MAnn nicht der Vater des Kindes ist.
(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das
Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren
wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines
Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag
stattgegebenen Urteils die Vaterschaft anerkennt 1594
Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1995
und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung
der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt
mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese
Zustimmung gelten §1594 Abs. 3 und 4, §1596 Abs. 1 Satz
1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598
Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit
Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgegebenen
Urteils wirksam.
§ 1600.
Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind der Mann,
dessen Vaterschaft nach §1592 Nr. 1 und 2, § 1593
besteht, die Mutter und das Kind.
§ 1600a.
(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen
Bevollmächtigten erfolgen.
(2) der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und
2, § 1593 besteht, und die Mutter können die
Vaterschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn
sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie
bedürfen hierzu nicht der Zustimmung ihes gesetzlichen
Vertreters. Sind sie geschäftsunfähig, so kann nur ihr
gesetzlicher Vertreter anfchten.
(3) Für ein geschäftsunfähiges oder in der
Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur der
gesetzlicher Vertreter anfechten.
(4) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist
nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.
(5) Ein geschäftsfähiger Betreuer kann die Vaterschaft
nur selbst anfechten.
§ 1600b.
(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gesetzlich
angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,
in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die
gegen die Vaterschaft sprechen
(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und
nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. In den
Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor
der Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt
wird, daß der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater
des Kindes ist.
(3) Hat der gesetzliche Vertreterdes Kindes die
Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das
Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst
anfechten. In diesem Fall beginnt die Frist nicht vor dem
Eintritt der Volljährigkeit. und nicht vor dem
Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt,
die gegen die Vaterschaft sprechen.
(4) Hat der gesetzliche Vertreter eines
Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig
angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach dem
Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund
derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar
werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die
Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.
(6) Der Fristablauf ist gehemmt, solange der
Anfechtungsberechigte widerrchtlich durch Drohung an der
Anfechtung gehindert wird. Im übrigen sind die für die
Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206
entsprechend anzuwenden.
§ 1600c.
(1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird
vermutet, daß das Kind von dem Mann abstammt, dessen
Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht.
(2) Die Vermutumg gilt nicht, wenn der mann, der die
Vaterschaft anerkannt hat, die Vaterschaft anficht und
seine Anerkennung unter einem Willensmangel nach § 119
Abs. 1, § 123 leidet; in diesem Fall ist § 1600d Abs. 2
und 3 entsprechend anzuwenden.
§ 1600d.
(1) Besteht keine Vaterschaft nach §1592 Nr. 1 und 2, §
1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.
(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der
Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter
während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die
Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der
Vaterschaft bestehen.
(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem
dreihundertsten Tage bis zu dem
einhunderteinundachtzigsten Tage vor der Geburt des
Kindes, mit Einschluß sowohl des dreihundertsten als
auch des einhunderteinundachtzigsten Tages. Steht fest,
daß das Kind außerhalb des Zeitraumes des Satzes 1
empfangen worden ist, so gilt dieser Zeitraum als
Empfängniszeit.
(4) Die rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit
sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom
Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.
§ 1600e.
(1) Auf Klage des Mannes gegen das Kind oder auf Klage
der Mutter oder des Kindes gegen den Mann entscheidet das
Familiengericht über die Feststellung oder Anfechtung
der Vaterschaft.
(2) Ist die Persin, gegen diedie Klage zu richten wäre,
verstorben, so entscheidet das Familiengericht auf Antrag
der Person, die nach Absatz 1 klagebefugt wäre.
§ 1600f.
(weggefallen durch das KindRG)
§ 1600g.
(weggefallen durch das KindRG)
§ 1600h.
(weggefallen durch das KindRG)
§ 1600i.
(weggefallen durch das KindRG)
§ 1600k.
(weggefallen durch das KindRG)
§ 1600l.
(weggefallen durch das KindRG)
§ 1600m.
(weggefallen durch das KindRG)
§ 1600n.
(weggefallen durch das KindRG)
§ 1600o.
(weggefallen durch das KindRG)