§ 1780.
Zum Vormunde kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig ist.
§ 1781.
Zum Vormunde soll nicht bestellt werden:
1. wer minderjährig ist;
2. derjenige, für den ein Betreuer bestellt ist;
§ 1782.
(1) Zum Vormund soll nicht bestellt werden, wer durch Anordnung der Eltern des Mündels
von der Vormundschaft ausgeschlossen ist. Haben die Eltern einander widersprechende
Anordnungen getroffen, so gilt die Anordnung des zuletzt verstorbenen Elternteils.
(2) Auf die Ausschließung sind die Vorschriften des § 1777 anzuwenden.
§ 1783.
(aufgehoben)
§ 1784.
(1) Ein Beamter oder Religionsdiener, der nach den Landesgesetzen einer besonderen
Erlaubnis zur Übernahme einer Vormundschaft bedarf, soll nicht ohne die vorgeschriebene
Erlaubnis zum Vormunde bestellt werden.
(2) Diese Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger dienstlicher Grund
vorliegt.
§ 1785.
Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, für die er von dem Vormundschaftsgericht
ausgewählt wird, zu übernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der in
den §§ 1780 bis 1784 bestimmten Gründe entgegensteht.
§ 1786.
(1) Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen:
1. ein Elternteil, welcher zwei oder mehr noch nicht schulpflichtige Kinder überwiegend
betreut oder glaubhaft macht, daß die ihm obliegende Fürsorge für die Familie die
Ausübung des Amtes dauernd besonders erschwert;
2. wer das sechzigste Lebensjahr vollendet hat;
3. wenn die Sorge für die Person oder das Vermögen von mehr als drei minderjährigen
Kindern zusteht;
4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft
ordnungsmäßig zu führen;
5. wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitze des Vormundschaftsgerichts die
Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann;
6. (aufgehoben)
7. wer mit einem anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt werden
soll;
8. wer mehr als eine Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft führt; die Vormundschaft
oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; die Führung von zwei
Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft gleich.
(2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem
Vormundschaftsgerichte geltend gemacht wird.
§ 1787.
(1) Wer die Übernahme der Vormundschaft ohne Grund ablehnt, ist, wenn ihm ein Verschulden
zur Last fällt, für den Schaden verantwortlich, der dem Mündel dadurch entsteht, daß
sich die Bestellung des Vormundes verzögert.
(2) Erklärt das Vormundschaftsgericht die Ablehnung für unbegründet, so hat der
Ablehnende, unbeschadet der ihm zustehenden Rechtsmittel, die Vormundschaft auf Erfordern
des Vormundschaftsgerichts vorläufig zu übernehmen.
§ 1788.
(1) Das Vormundschaftsgericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Festsetzung von
Zwangsgeld zur Übernahme der Vormundschaft anhalten.
(2) Die Zwangsgelder dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche festgesetzt
werden. Mehr als drei Zwangsgelder dürfen nicht festgesetzt werden.
§ 1789.
Der Vormund wird von dem Vormundschaftsgerichte durch Verpflichtung zu treuer und
gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung soll mittels
Handschlags an Eides Statt erfolgen.
§ 1790.
Bei der Bestellung des Vormundes kann die Entlassung für den Fall vorbehalten werden,
daß ein bestimmtes Ereignis eintritt oder nicht eintritt.
§ 1791.
(1) Der Vormund erhält eine Bestallung.
(2) Die Bestallung soll enthalten den Namen und die Zeit der Geburt des Mündels, die
Namen des Vormundes, des Gegenvormundes und der Mitvormünder sowie im Falle der Teilung
der Vormundschaft die Art der Teilung.
§ 1791a.
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann zum Vormund bestellt werden, wenn er vom
Landesjugendamt hierzu für geeignet erklärt worden ist. Der Verein darf nur zum Vormund
bestellt werden, wenn eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist oder
wenn er nach § 1776 als Vormund berufen ist; die Bestellung bedarf der Einwilligung des
Vereins.
(2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts; die
§§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.
(3) Der Verein bedient sich bei der Führung der Vormundschaft einzelner seiner Mitglieder
oder Mitarbeiter; eine Person, die den Mündel in einem Heim des Vereins als Erzieher
betreut, darf die Aufgaben des Vormunds nicht ausüben. Für ein Verschulden des Mitglieds
oder des Mitarbeiters ist der Verein dem Mündel in gleicher Weise verantwortlich wie für
ein Verschulden eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters.
(4) Will das Vormundschaftsgericht neben dem Verein einen Mitvormund oder will es einen
Gegenvormund bestellen, so soll es vor der Entscheidung den Verein hören.
§ 1791b.
(1) Ist eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das
Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels
weder benannt noch ausgeschlossen werden.
(2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts; die
§§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.
§ 1791c.
(1) Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und
das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; dies gilt nicht,
wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Wurde die Vater-
schaft nach § 1592 Nr. 1 oder 2 durch Anfechtung beseitigt, und bedarf das Kind ei-
nes Vormunds, so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die Ent-
scheidung rechtskräftig wird.
(2) War das Jugendamt Pfleger eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verhei-
ratet sind, endet die Pflegschaft kraft Gesetzes und bedarf das Kind eines Vormunds,
so wird das Jugendamt Vormund, das bisher Pfleger war.
(3) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt unverzüglich eine Bescheinigung
über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; § 1791 ist nicht anzuwenden.
§ 1792.
(1) Neben dem Vormunde kann ein Gegenvormund bestellt werden. Ist das Jugendamt Vormund,
so kann kein Gegenvormund bestellt werden; das Jugendamt kann Gegenvormund sein.
(2) Ein Gegenvormund soll bestellt werden, wenn mit der Vormundschaft eine
Vermögensverwaltung verbunden ist, es sei denn, daß die Verwaltung nicht erheblich oder
daß die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich zu führen ist.
(3) Ist die Vormundschaft von mehreren Vormündern nicht gemeinschaftlich zu führen, so
kann der eine Vormund zum Gegenvormunde des anderen bestellt werden.
(4) Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormunds sind die für die Begründung der
Vormundschaft geltenden Vorschriften anzuwenden.
II. Führung der Vormundschaft
§ 1793.
(1) Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des
Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. § 1626 Abs. 2 gilt
entsprechend. Ist der Mündel auf längere Dauer in den Haushalt des Vormundes
aufgenommen, so gelten auch die §§ 1618a, 1619, 1664 entsprechend.
(2) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 1 gegenüber
dem Mündel begründet werden, haftet das Mündel entsprechend § 1629a.
§ 1794.
Das Recht und die Pflicht des Vormundes, für die Person und das Vermögen des Mündels zu
sorgen, erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Mündels, für die ein Pfleger
bestellt ist.
§ 1795.
(1) Der Vormund kann den Mündel nicht vertreten:
1. bei einem Rechtsgeschäfte zwischen seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in
gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits, es sei denn, daß das
Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht;
2. bei einem Rechtsgeschäfte, das die Übertragung oder Belastung einer durch Pfandrecht,
Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft gesicherten Forderung des Mündels gegen den
Vormund oder die Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstande hat oder die
Verpflichtung des Mündels zu einer solchen Übertragung, Belastung, Aufhebung oder
Minderung begründet;
3. bei einem Rechtsstreite zwischen den in Nummer 1 bezeichneten Personen sowie bei einem
Rechtsstreit über eine Angelegenheit der in Nummer 2 bezeichneten Art.
(2) Die Vorschrift des § 181 bleibt unberührt.
§ 1796.
(1) Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormunde die Vertretung für einzelne
Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen.
(2) Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des
Vormundes oder eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1795 Nr. 1
bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatze steht.
§ 1797.
(1) Mehrere Vormünder führen die Vormundschaft gemeinschaftlich. Bei einer
Meinungsverschiedenheit entscheidet das Vormundschaftsgericht, sofern nicht bei der
Bestellung ein anderes bestimmt wird.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann die Führung der Vormundschaft unter mehrere Vormünder
nach bestimmten Wirkungskreisen verteilen. Innerhalb des ihm überwiesenen Wirkungskreises
führt jeder Vormund die Vormundschaft selbständig.
(3) Bestimmungen, die der Vater oder die Mutter für die Entscheidung von
Meinungsverschiedenheiten zwischen den von ihnen benannten Vormündern und für die
Verteilung der Geschäfte unter diese nach Maßgabe des § 1777 getroffen hat, sind von
dem Vormundschaftsgerichte zu befolgen, sofern nicht ihre Befolgung das Interesse des
Mündels gefährden würde.
§ 1798.
Steht die Sorge für die Person und die Sorge für das Vermögen des Mündels
verschiedenen Vormündern zu, so entscheidet bei einer Meinungsverschiedenheit über die
Vornahme einer sowohl die Person als das Vermögen des Mündels betreffenden Handlung das
Vormundschaftsgericht.
§ 1799.
(1) Der Gegenvormund hat darauf zu achten, daß der Vormund die Vormundschaft
pflichtmäßig führt. Er hat dem Vormundschaftsgerichte Pflichtwidrigkeiten des Vormundes
sowie jeden Fall unverzüglich anzuzeigen, in welchem das Vormundschaftsgericht zum
Einschreiten berufen ist, insbesondere den Tod des Vormundes oder den Eintritt eines
anderen Umstandes, infolge dessen das Amt des Vormundes endigt oder die Entlassung des
Vormundes erforderlich wird.
(2) Der Vormund hat dem Gegenvormund auf Verlangen über die Führung der Vormundschaft
Auskunft zu erteilen und die Einsicht der sich auf die Vormundschaft beziehenden Papiere
zu gestatten.
§ 1800.
Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmen
sich nach §§ 1631 bis 1633.
§ 1801.
(1) Die Sorge für die religiöse Erziehung des Mündels kann dem Einzelvormund von dem
Vormundschaftsgericht entzogen werden, wenn der Vormund nicht dem Bekenntnis angehört, in
dem der Mündel zu erziehen ist.
(2) Hat das Jugendamt oder ein Verein als Vormund über die Unterbringung des Mündels zu
entscheiden, so ist hierbei auf das religiöse Bekenntnis oder die Weltanschauung des
Mündels und seiner Familie Rücksicht zu nehmen.
§ 1802.
(1) Der Vormund hat das Vermögen, das bei der Anordnung der Vormundschaft vorhanden ist
oder später dem Mündel zufällt zu verzeichnen und das Verzeichnis, nachdem er es mit
der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen hat, dem
Vormundschaftsgericht einzureichen. Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihn der Vormund
bei der Aufnahme des Verzeichnisses zuzuziehen; das Verzeichnis ist auch von dem
Gegenvormunde mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen.
(2) Der Vormund kann sich bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Hilfe eines Beamten,
eines Notars oder eines anderen Sachverständigen bedienen. Ist das eingereichte
Verzeichnis ungenügend, so kann das Vormundschaftsgericht anordnen, daß das Verzeichnis
durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar
aufgenommen wird.
§ 1803.
(1) Was der Mündel von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden von einem Dritten
unentgeltlich zugewendet wird, hat der Vormund nach den Anordnungen des Erblassers oder
des Dritten zu verwalten, wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch letztwillige
Verfügung, von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen worden sind.
(2) Der Vormund darf mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts von den Anordnungen
abweichen, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.
(3) Zu einer Abweichung von den Anordnungen, die ein Dritter bei einer Zuwendung unter
Lebenden getroffen hat, ist, solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich und genügend.
Die Zustimmung des Dritten kann durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden, wenn der
Dritte zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt unbekannt
ist.
§ 1804.
Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen machen. Ausgenommen sind
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder auf den Anstand zu nehmenden
Rücksicht entsprochen wird.
§ 1805.
Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund
verwenden. Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von
Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig, bei der das Jugendamt
errichtet ist.
§ 1806.
Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen,
soweit es nicht vor Bestreitung von Ausgaben bereit zu halten ist.
§ 1807.
Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen:
1. in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstücke
besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen
Grundstücken;
2. in verbrieften Forderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat sowie in Forderungen,
die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaates eingetragen
sind;
3. in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung von dem Reiche oder einem Bundesstaate
gewährleistet ist;
4. in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften Forderungen jeder Art
gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen
Körperschaft, sofern die Wertpapiere oder die Forderungen von der Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrats zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind;
5. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde
des Bundesstaats, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld für
geeignet erklärt ist, oder bei einem anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage
ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.
(2) Die Landesgesetze können für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen
Grundstücke die Grundsätze bestimmen, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, einer
Grundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist.
§ 1808.
Kann die Anlegung den Umständen nach nicht in der in § 1807 bezeichneten Weise erfolgen,
so ist das Geld bei der Reichsbank, bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder bei
der Deutschen Girozentrale (Deutschen Kommunalbank), bei einer Staatsbank oder bei einer
anderen durch Landesgesetz dazu für geeignet erklärten inländischen Bank oder bei einer
Hinterlegungsstelle anzulegen.
§ 1809.
Der Vormund soll Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 nur mit der Bestimmung anlegen,
daß zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormundes oder des
Vormundschaftsgerichts erforderlich ist.
§ 1810.
Der Vormund soll die in den §§ 1806, 1807 vorgeschriebene Anlegung nur mit Genehmigung
des Gegenvormundes bewirken; die Genehmigung des Gegenvormundes wird durch die Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts ersetzt. Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so soll die
Anlegung nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erfolgen, sofern nicht die
Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.
§ 1811.
Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormund eine andere Anlegung als die in den §§ 1807,
1808vorgeschriebene gestatten. Die Erlaubnis soll nur verweigert werden, wenn die
beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des Falles den Grundsätzen einer
wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würde.
§ 1812.
(1) Der Vormund kann über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der
Mündel eine Leistung verlangen kann, sowie über ein Wertpapier des Mündels nur mit
Genehmigung des Gegenvormundes verfügen, sofern nicht nach den §§ 1819 bis 1822 die
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist. Das gleiche gilt von der
Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
(2) Die Genehmigung des Gegenvormundes wird durch die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts ersetzt.
(3) Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so tritt an die Stelle der Genehmigung des
Gegenvormundes die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sofern nicht die Vormundschaft
von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.
§ 1813.
(1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormundes zur Annahme einer
geschuldeten Leistung:
1. wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren besteht;
2. wenn der Anspruch nicht mehr als fünftausend Deutsche Mark beträgt;
3. wenn Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat;
4. wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündelvermögens gehört;
5. wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der Rechtsverfolgung
oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist.
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld,
bei dessen Anlegung ein anderes bestimmt worden ist. Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 3
gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt
ist.
§ 1814.
Der Vormund hat die zu dem Vermögen des Mündels gehörenden Inhaberpapiere nebst den
Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei einem der in § 1807 Abs. 1 Nr.
5 genannten Kreditinstitute mit der Bestimmung zu hinterlegen, daß die Herausgabe der
Papiere nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verlangt werden kann. Die
Hinterlegung von Inhaberpapieren, dienach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören,
sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen ist nicht erforderlich. Den
Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
§ 1815.
(1) Der Vormund kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 1814 zu hinterlegen, auf den
Namen des Mündels mit der Bestimmung umschreiben lassen, daß er über sie nur mit
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen kann. Sind die Papiere von dem Reiche
oder einem Bundesstaat ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in
Buchforderungen gegen das Reich oder den Bundesstaat umwandeln lassen.
(2) Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen, die in Buchforderungen gegen das Reich oder einen
Bundesstaat umgewandelt werden können, so kann das Vormundschaftsgericht anordnen, daß
sie nach Absatz 1 in Buchforderungen umgewandelt werden.
§ 1816.
Gehören Buchforderungen gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat bei der Anordnung
der Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel später solche
Forderungen, so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, daß er
über die Forderungen nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen kann.
§ 1817.
(1) Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund auf dessen Antrag von den ihm nach
§§ 1806 bis 1816 obliegenden Verpflichtungen entbinden, soweit
1. der Umfang der Vermögensverwaltung dies rechtfertigt und
2. eine Gefährdung des Vermögens nicht zu besorgen ist.
Die Voraussetzungen der Nummer 1 liegen im Regelfall vor, wenn der Wert des Vermögens ohne Berücksichtigung von Grundbesitz zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigt.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Gründen den Vormund von den ihm nach
den §§ 1814, 1816 obliegenden Verpflichtungen auch dann entbinden, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
§ 1818.
Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Gründen anordnen, daß der Vormund auch
solche zu dem Vermögen des Mündels gehörende Wertpapiere, zu deren Hinterlegung er nach
§ 1814 nicht verpflichtet ist, sowie Kostbarkeiten des Mündels in der im § 1814
bezeichneten Weise zu hinterlegen hat; auf Antrag des Vormundes kann die Hinterlegung von
Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen angeordnet werden, auch wenn ein besonderer Grund
nicht vorliegt.
§ 1819.
Solange die nach § 1814 oder nach § 1818 hinterlegten Wertpapiere oder Kostbarkeiten
nicht zurückgenommen sind, bedarf der Vormund zu einer Verfügung über sie und, wenn
Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefe hinterlegt sind, zu einer Verfügung
über die Hypothekenforderung, die Grundschuld oder die Rentenschuld der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts. Das gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer
solchen Verfügung.
§ 1820.
(1) Sind Inhaberpapiere nach § 1815 auf den Namen des Mündels umgeschrieben oder in
Buchforderungen umgewandelt, so bedarf der Vormund auch zur Eingehung der Verpflichtung zu
einer Verfügung über die sich aus der Umschreibung oder der Umwandlung ergebenden
Stammforderungen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
(2) Das gleiche gilt, wenn bei einer Buchforderung des Mündels der im § 1816 bezeichnete
Vermerk eingetragen ist.
§ 1821.
(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts:
1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück;
2. zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem
Grundstück oder auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück oder
auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet ist;
3. zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder über eine
Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder
Schiffsbauwerk gerichtet ist;
4. zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten
Verfügungen;
5. zu einem Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines
eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück
gerichtet ist.
(2) Zu den Rechten an einem Grundstück im Sinne dieser Vorschriften gehören nicht
Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.
§ 1822.
Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts:
1. zu einem Rechtsgeschäfte, durch das der Mündel zu einer Verfügung über sein
Vermögen im ganzen oder über eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen künftigen
gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird, sowie zu einer
Verfügung über den Anteil des Mündels an einer Erbschaft;
2. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum Verzicht auf einen
Pflichtteil sowie zu einem Erbteilungsvertrage;
3. zu einem Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung eines
Erwerbsgeschäfts gerichtet ist, sowie zu einem Gesellschaftsvertrage, der zum Betrieb
eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird;
4. zu einem Pachtvertrag über ein Landgut oder einen gewerblichen Betrieb;
5. zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem anderen Vertrage, durch den der Mündel zu
wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein
Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Mündels fortdauern soll;
6. zu einem Lehrvertrage, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird;
7. zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerichteten
Vertrage, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr
verpflichtet werden soll;
8. zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels;
9. zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer
Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papiere, das durch Indossament
übertragen werden kann;
10. zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur Eingehung einer
Bürgschaft;
11. zur Erteilung einer Prokura;
12. zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn, daß der Gegenstand des
Streites oder der Ungewißheit in Geld schätzbar ist und den Wert von fünftausend
Deutsche Mark nicht übersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder
protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht;
13. zu einem Rechtsgeschäfte, durch das die für eine Forderung des Mündels bestehende
Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung dazu begründet wird.
§ 1823.
Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein neues
Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des
Mündels auflösen.
§ 1824.
Der Vormund kann Gegenstände, zu deren Veräußerung die Genehmigung des Gegenvormundes
oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist, dein Mündel nicht ohne diese
Genehmigung zur Erfüllung eines von diesem geschlossenen Vertrags oder zu freier
Verfügung überlassen.
§ 1825.
(1) Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormunde zu Rechtsgeschäften, zu denen nach §
1812 die Genehmigung des Gegenvormundes erforderlich ist, sowie zu den im § 1822 Nr. 8
bis 10 bezeichneten Rechtsgeschäften eine allgemeine Ermächtigung erteilen.
(2) Die Ermächtigung soll nur erteilt werden, wenn sie zum Zwecke der
Vermögensverwaltung, insbesondere zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, erforderlich ist.
§ 1826.
Das Vormundschaftsgericht soll vor der Entscheidung über die zu einer Handlung des
Vormundes erforderliche Genehmigung den Gegenvormund hören, sofern ein solcher vorhanden
und die Anhörung tunlich ist.
§ 1827.
(aufgehoben)
§ 1828.
Das Vormundschaftsgericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäfte nur dem Vormunde
gegenüber erklären.
§ 1829.
(1) Schließt der Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ab. Die Genehmigung sowie deren Verweigerung wird
dem anderen Teile gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm durch den Vormund mitgeteilt wird.
(2) Fordert der andere Teil den Vormund zur Mitteilung darüber auf, ob die Genehmigung
erteilt sei, so kann die Mitteilung der Genehmigung nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen
nach dem Empfange der Aufforderung erfolgen; erfolgt sie nicht, so gilt die Genehmigung
als verweigert.
(3) Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
§ 1830.
Hat der Vormund dem anderen Teile gegenüber der Wahrheit zuwider die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts behauptet, so ist der andere Teil bis zur Mitteilung der
nachträglichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zum Widerrufe berechtigt, es sei
denn, daß ihm das Fehlen der Genehmigung bei dem Abschlusse des Vertrags bekannt war.
§ 1831.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Vormund ohne die erforderliche Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Vormund mit dieser Genehmigung
ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft
unwirksam, wenn der Vormund die Genehmigung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der
andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
§ 1832.
Soweit der Vormund zu einem Rechtsgeschäft der Genehmigung des Gegenvormundes bedarf,
finden die Vorschriften der §§ 1828 bis 1831 entsprechende Anwendung.
§ 1833.
(1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden
verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Das gleiche gilt von dem
Gegenvormunde.
(2) Sind für den Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als
Gesamtschuldner. Ist neben dem Vormunde für den von diesem verursachten Schaden der
Gegenvormund oder ein Mitvormund nur wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht
verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse zueinander der Vormund allein verpflichtet.
§ 1834.
Verwendet der Vormund Geld des Mündels fürsich, so hat er es von der Zeit der Verwendung
an zu verzinsen.
§ 1835.
(1) Macht der Vormund zum Zwecke der Führung der Vormundschaft Aufwendungen,
so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669, 670 von dem
Mündel Vorschuß oder Ersatz verlangen; für den Ersazt von Fahrtkosten gilt die in § 9
des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen für
Sachverständige getroffene Regelung entsprechend. Das gleiche Recht steht dem
Gegenvormunde zu. Ersatzansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer
Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden; die Geltendmachung des Anspruchs beim
Vormundschaftsgericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. Das
Vormundschaftsgericht kann in sinngemäßer Anwendung von § 15 Abs. 3 Satz 1 bis 5 des
Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen eine abweichende Frist
bestimmen.
(2) Aufwendungen sind auch die Kosten einer angemessenen Versicherung gegen
Schäden, die dem Mündel durch den Vormund oder Gegenvormund zugefügt werden
können oder die dem Vormund oder Gegenvormund dadurch entstehen können, daß
er einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Vormundschaft verursach-
ten Schadens verpflichtet ist; dies gilt nicht für die Kosten der Haftpflichtversicherung
des Halters eines Kraftfahrzeugs. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Vormund
oder Gegenvormund eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 erhält.
(3) Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Vormundes oder des Gegen-
vormundes, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören.
(4) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund Vorschuß und Ersatz aus der
Staatskasse verlangen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Das Jugendamt oder ein Verein kann als Vormund oder Gegenvormund für Auf-
wendungen keinen Vorschuß und Ersatz nur insoweit verlangen, als das Vermögen
des Mündels ausreicht. Allgemeine Verwaltungskosten einschließlich der Kosten nach
Absatz 2 werden nicht ersetzt
§ 1835a
(1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Vormund als Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft, für die ihm keine Vergütung zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem Vierundzwanzigfachen dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit gewährt werden kann (Aufwandsentschädigung). Hat der Vormund für solche Aufwendungen bereits Vorschuß oder Ersatz erhalten, so verringert sich die Aufwandsentschädigung entsprechend.
(2) Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds.
(3) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund die Aufwandsentschädigung aus der Stadtkasse verlangen; Unterhaltsansprüche des Mündels gegen den Vormund sind insoweit bei der Bestimmung des Einkommens nach § 1836c Nr. 1 nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anpruchs beim Vormundschaftsgericht gilt auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel.
§ 1836.
(1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Sie wird ausnahmsweise entgeltlich
geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormundes feststellt, daß der Vormund
die Vormundschaft berufsmäßig führt. Das Gericht hat diese Feststellung zu treffen,
wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, daß er sie nur
im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, daß dem Vormund
in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Die
Voraussetzungen des Satzes 3 erste Alternative liegen im Regelfall vor, wenn der Vormund
a) mehr als zehn Vormundschaften führt oder
b) die für die Führung der Vormundschaften erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vor, so hat das Vormundschaftsgericht dem Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den für die Führung der Vormundschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Vormundes, sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte. Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen. Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird; das Vormundschaftsgericht kann in sinngemäßer Anwendung von § 15 Abs. 3 Satz 1 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen eine abweichende Frist bestimmen.
(3) Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, so kann es den Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.
(4) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden.
§ 1836a.
Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund die nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 zu bewilligende Vergütung nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern aus der Staatskasse verlangen.
§ 1836b.
In den Fällen des § 1836 Abs. 1 Satz 2 kann das Vormundschaftsgericht
1. dem Vormund einen festen Geldbetrag als Vergütung zubilligen, wenn die für die Führung der vormundschaftlichen Geschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Vormund gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormünden bestimmten Beträgen zu vergüten. Einer Nachweisung der vom Vormund aufgewandten Zeit bedarf es in diesem Falle nicht; weitergehende Vergütungsansprüche des Vormundes sind ausgeschlossen;
2. die für die Führung der vormundschaftlichen Geschäfte erforderliche Zeit begrenzen. Eine Überschreitung der Begrenzung bedarf der genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Eine Entscheidung nachg Satz 1 kann zugleich mit der Bestellung des Vormunds getroffen werden.
§ 1836c.
Der Mündel hat einzusetzen
1. nach Maßgabe des § 84 des Bundessozialhilfegesetzes sein Einkommen, soweit es zusammen mit dem Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten die nach den §§ 76, 79 Abs. 1, 3, § 81 Abs. 1 und § 82 des Bundessozialhilfegesetzes maßgebende Einkommensgrenze für Hilfe in besonderen Lebenslagen übersteigt; wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens zur Deckung der Kosten der Vormundschaft einzusetzen ist, nicht mehr berücksichtigt werden. Als Einkommen gelten auch Unterhaltsansprüche sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
2. sein Vermögen nach Maßgabe des § 88 des Bundessozialhilfegesetzes.
§ 1836d.
Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen
1. nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder
2. nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann.
§ 1836e.
(1) Soweit die Staatskasse den Vormund oder Gegenvormund befriedigt, gehen Ansprüche des Vormunds oder Gegenvormundes gegen den Mündel auf die Staatskasse über. Der übergegangene Anspruch erlischt in zehn Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Staatskasse die Aufwendungen oder die Vergütung bezahlt hat. Nach dem Tode des Mündels haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses; § 92c Abs. 3 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes gilt entsprechend, § 1836c findet auf den Erben keine Anwendung.
(2) Soweit Ansprüche gemäß § 1836c Nr. 1 Satz 2 einzusetzen sind, finden zugunsten der Staatskasse § 850b der Zivilprozeßordnung keine Anwendung.