Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben am 15.05.2001 die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle - in Deutscher Mark und in Euro - bekannt gegeben. |
Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz. Sie wird von den Gerichten als Orientierungshilfe bei der Festsetzung des Unterhalts angewandt.
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B.
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| I. | Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB): | |||||
| 1. | gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: | |||||
| a) | wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen; | |||||
| b) | wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat: | |||||
| aa) | Doppelverdienerehe:
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz; | |||||
| bb) | Alleinverdienerehe:
Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen ehelichen Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen des Berechtigten, wobei Erwerbseinkommen um 1/7 zu kürzen ist; der Unterhaltsanspruch darf jedoch nicht höher sein als bei einer Berechnung nach aa); | |||||
| c) | wenn der Berechtigte erwerbstätig ist,
obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:
gemäß § 1577 Abs. 2 BGB; | |||||
| 2. | gegen einen nicht erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner):
wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %. | |||||
| II. | Fortgeltung früheren Rechts: | |||||
| 1. | Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder: | |||||
| a) §§ 58, 59 EheG: | in der Regel wie I, | |||||
| b) § 60 EheG: | in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I, | |||||
| c) § 61 EheG: | nach Billigkeit bis zu den Sätzen I. | |||||
| 2. | Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB). | |||||
| III.
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Monatliche Unterhaltsrichtsätze des
berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch
Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:
Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen. | |||||
| IV. | Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten: | |||||
| 1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: | 1.640 DM | |||||
| 2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: | 1.425 DM | |||||
| Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB u.U. ein höherer Betrag zu belassen. | ||||||
| V. | Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel: | |||||
| 1. falls erwerbstätig: | 1.640 DM | |||||
| 2. falls nicht erwerbstätig: | 1.425 DM | |||||
| VI. | Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt: | |||||
| 1. falls erwerbstätig: | 1.200 DM | |||||
| 2. falls nicht erwerbstätig: | 1.050 DM | |||||
| Anmerkung zu I-III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
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C.
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| Reicht das Einkommen zur Deckung des
Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen
Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach
Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des
Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die
Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze
gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht in der Regel dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe), da der Bedarfskontrollbetrag einer höheren Gruppe nicht gewahrt ist. Soweit abweichend hiervon ein Mindestbedarf in Höhe von 135% des Regelbetrages bejaht wird, entspricht der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt in der Regel dem Richtsatz der 6. Einkommensgruppe. Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird mit einer Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen angenommen. Trennungsbedingter Mehrbedarf kommt ggf. hinzu. Der Erwerbstätigenbonus von 1/7 kann ermäßigt werden (BGH FamRZ 1997, 806) oder entfallen, wenn berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt worden sind (BGH, FamRZ 1992, 539, 541). Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts bei der Berechnung des Einsatzbetrages für den Ehegatten kann unterbleiben, wenn sich daraus ein Missverhältnis zum wechselseitigen Bedarf der Beteiligten ergibt (BGH FamRZ 1999, 367, 368). Beispiel: | ||
| Notwendiger Eigenbedarf des V: | 1640 DM | |
| Verteilungsmassse: 2500 - 1640 = | 860 DM | |
| Notwendiger Gesamtbedarf der berechtigten
Kinder:
606 DM (K 1) + 444 DM (K 2) + 366 DM (K 3) = |
1416 DM | |
| Unterhalt: K 1: 606 x 860/1416 = 368 DM K 2: 444 x 860/1416 = 270 DM K 3: 366 x 860/1416 = 222 DM Kindergeld wird nicht angerechnet (§ 1612 b Abs. 5 BGB). | ||
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D.
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| 1. | Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 2450 DM (einschließlich 860 DM Warmmiete). Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens 1.860 DM (einschließlich 650 DM Warmmiete). |
| 2. | Bedarf der Mutter und des Vaters eines
nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 1, 2, 5 BGB): nach der
Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens
1.425 DM, bei Erwerbstätigkeit 1.640 DM.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB): mindestens monatlich 1.960 DM. |
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