Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2001 bis 30.06.2001 mit Kindergeldanrechnung (für das erste und zweite Kind) gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB:
| Gruppe | Anrechenbares Einkommen in DM bis | Alter des Kindes
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| 1 | 2400 | 355 - 10 345 |
431 - 0 431 |
510 - 0 510 |
Regelbetrag Abzug Kindergeld Zahlbetrag |
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| 2 | 2700 | 380 - 35 345 |
462 - 15 447 |
546 - 0 546 |
Regelbetrag Abzug Kindergeld Zahlbetrag |
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| 3 | 3100 | 405 - 60 345 |
492 - 45 447 |
582 - 28 554 |
Regelbetrag Abzug Kindergeld Zahlbetrag |
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| 4 | 3500 | 430 - 85 345 |
522 - 75 447 |
618 - 64 554 |
Regelbetrag Abzug Kindergeld Zahlbetrag |
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| 5 | 3900 | 455 - 110 345 |
552 - 105 447 |
653 - 99 554 |
Regelbetrag Abzug Kindergeld Zahlbetrag |
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| 6 | 4300 | 480 - 135 345 |
582 - 135 447 |
689 - 135 554 |
Regelbetrag Abzug Kindergeld Zahlbetrag |
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| ab Gruppe 7 gilt die alte Tabelle ohne änderung | ||||||||
Anmerkungen 1. Die
Düsseldorfer Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen
auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. 2. Die Richtsätze
der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag nach der Regelbetrag-VO
für den Westteil der Bundesrepublik in der ab 1.7.1999 geltenden Fassung. 3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5% des Nettoeinkommens mindestens 90 DM, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 260 DM monatlich geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen. 4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen. 5. Der notwendige
Eigenbedarf (Selbstbehalt) 6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, oder ein Zwischenbetrag anzusetzen. 7. Bei volljährigen
Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen,
bemißt sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle. 8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 150 DM zu kürzen. 9. In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.
B. Ehegattenunterhalt
I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB): 1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
II. Fortgeltung früheren Rechts: 1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder:
2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).
III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten bei Vorhandensein gemeinsamer unterhaltsberechtigter minderjähriger Kinder und ihnen gleichgestellter volljähriger Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB: Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird vorab der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vom Nettoeinkommen des Pflichtigen abgezogen.
IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB u.U. ein höherer Betrag zu belassen.
V. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:
Anmerkung zu I-III: Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen. Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht in der Regel dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe), da der Bedarfskontrollbetrag einer höheren Gruppe nicht gewahrt ist. Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird mit einer Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen angenommen. Trennungsbedingter Mehrbedarf kommt ggf. hinzu. Der Erwerbstätigenbonus von 1/7 kann ermäßigt werden (BGH FamRZ 1997, 806) oder entfallen, wenn berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt worden sind (BGH FamRZ 1992, 539, 541). Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, den Unterhalt in Höhe des Regelbetrages zu leisten (§ 1612 b Abs. 5 BGB). Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (V): 2250 DM. Drei unterhaltsberechtigte Kinder: K1 (Schüler, 18 Jahre), K2 (11 Jahre), K3 (5 Jahre), die beim wiederverheirateten, nicht leistungsfähigen anderen Elternteil (M) leben. M bezieht das Kindergeld von 800 DM.
Zahlbeträge nach Anrechnung des Kindergeldes (§ 1612 b Abs. 1, 5 BGB): K1: 321 - 0 = 321 DM, da weniger als 464 DM (589 - 125 DM Kindergeldanteil) K2: 235 - 0 = 235 DM, da weniger als 306 DM (431 - 125 DM Kindergeldanteil) K3: 194 - 0 = 194 DM, da weniger als 205 DM (355 - 150 DM Kindergeldanteil) V zahlt insgesamt 750 DM. Die Kindergeldanteile des V von 125 + 125 +150 = 400 DM dienen der Aufstockung des Kindesunterhalts auf die Regelbeträge.
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB 1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 2250 DM (einschließlich 800 DM Warmmiete). Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens 1.750 DM (einschließlich 600 DM Warmmiete). 2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 1, 2, 5 BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, mindestens aber 1.300 DM, bei Erwerbstätigkeit 1.500 DM. 3. Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB): mindestens monatlich 1.800 DM. |
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