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Häufige Fragen und Link Tips
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Arbeinehmersparzulage: Die Arbeitnehmersparzulage wird nicht zum Unterhaltspflichtigen Einkommen zugerechnet. |
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Arbeitsplatzverlust: Ist der Arbeitsplatzverlust dem Unterhaltspflichtigen nicht anzulasten, sind danach aber nur unzureichende Bemühungen um neue Arbeit zu sehen, kann nicht der letzte Verdienst fortgeschrieben werden , sondern muß der Verdienst zugrunde gelegt werden der einem Erfolg ernsthafter Arbeitssuche erzielt worden wäre. Ist eine Kündigung nicht leichtfertig verursacht wurden, hat eine neuberechnung des Unterhalts stattzufinden . |
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Arbeitswechsel: In keiem fall darf der Unterhaltspflichtige sein Einkommen sinnlos oder willkuuml;rlich vermindern oder seinen Arbeitsplatz aufgeben , um eine Arbeit anzunehmen die erkennbar weniger einbringt . Tut er es doch , sind ihm Einkünfte in Höhe seines zuletzt erzielten Einkommens anzurechnen. |
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Anrechnung der Ausbildungsvergütung des Kindes: Eine Ausbildungsvergütung ist, nachdem ausbildungsbedingte Aufwendungen und notwendiger Mehrbedarf abgezogen worden sind (in der Regel 5%), voll auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Das Einkommen des Kindes muß beiden Eltern im Verhältnis ihrer Haftungsanteile zugutekommen. Leistet der eine Elternteil Barunterhalt und der andere Naturalunterhalt ist das bereinigte Einkommen des Kindes den Eltern zu gleichen Teilen anzurechnen , somit nur zur Hälfte den Barunterhalt anzurechnen. |
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Adoption: Eine Adoption eines Kides ist nur mit zustimmung beider Elternteile möglich. Das Familiengericht kann aber die zustimmung eines Elternteils ersetzen wenn es dem Wohl des Kindes dienlich ist. |
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Erbrecht ( Erbt mein nichteheliches Kind ?): ja , nichteheliche Kinder sind genauso Erbberechtigt wie eheliche Kinder. |
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Kindesunterhalt (nichtehelich): Für nichteheliche Kinder gelten seit dem 1.7.99 die gleichen Unterhaltsregelungen wie für eheliche Kinder . |
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Kindesunterhalt ( wieviel muss ich zahlen ? ): Die höhe des Kindesunterhalts wird in der Regel anhand der Düsseldorfer Tabelle errechnet. |
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Namensänderung: Eine Namensänderung ist bei Kindern deren Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben nur mit zustimmung beider Elternteile möglich . Bei nur ein Sorgeberechtigten ist die zustimmung des anderen Elternteils nicht nötig. |
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Sorgerecht ( kann ich als nichtehelicher Vater das gemeinsame Sorgerecht haben ?) : ja , seit dem 1.7.98 können auch nichtverheiratete Paare das gemeinsame Sorgerecht haben . Dieses geht aber nur mit einverständnis der Mutter . Gemeinsam muss man eine Sorgeerklärung beim Notar oder Jugendamt abgeben . Das geht auch schon vor der Geburt. |
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Sorgerecht ( Wir lassen uns scheiden , wie ist das mit dem Sorgerecht ?) : Seit dem 1.7.98 haben bei einer Scheidung grundsätzlich beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht. Nur auf Antrag prüft das Familiengericht ob es von nöten ist das nur ein Elterntel das Sorgerecht hat . |